§ 3 – Ausnahmen von der Aufsichtspflicht, Verordnungsermächtigung
(1) Der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen nicht Personenvereinigungen, die ihren Mitgliedern, ohne dass diese einen Rechtsanspruch haben, Unterstützungen gewähren, insbesondere die Unterstützungseinrichtungen und Unterstützungsvereine der Berufsverbände; normal normal die auf Grund der Handwerksordnung von Innungen errichteten Unterstützungskassen; normal normal rechtsfähige Zusammenschlüsse von Industrie- und Handelskammern mit Verbänden der Wirtschaft, wenn diese Zusammenschlüsse den Zweck verfolgen, die Versorgungslasten, die ihren Mitgliedern aus Versorgungszusagen erwachsen, im Wege der Umlegung auszugleichen und wenn diese Zusammenschlüsse ihre Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung erlangt haben; normal normal nicht rechtsfähige Zusammenschlüsse von Gemeinden und Gemeindeverbänden, soweit sie bezwecken, durch Umlegung Schäden folgender Art aus Risiken ihrer Mitglieder und solcher zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben betriebener Unternehmen auszugleichen, an denen ein Mitglied oder mehrere kommunale Mitglieder oder, in den Fällen des Buchstabens b, sonstige Gebietskörperschaften mit mindestens 50 Prozent beteiligt sind: a) Schäden, für welche die Mitglieder oder ihre Bediensteten auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen von Dritten verantwortlich gemacht werden können, normal normal b) Schäden aus der Haltung von Kraftfahrzeugen, normal normal c) Leistungen aus der kommunalen Unfallfürsorge; normal normal normal alpha normal normal Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen Versicherungsverhältnisse unmittelbar kraft Gesetzes entstehen oder infolge eines gesetzlichen Zwangs eingegangen werden müssen; normal normal die öffentlich-rechtlichen Krankenversorgungseinrichtungen des Bundeseisenbahnvermögens und die Postbeamtenkrankenkasse; normal normal die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost; normal normal Unternehmen mit örtlich eng begrenztem Wirkungsbereich, die für den Fall eines ungewissen Ereignisses gegen Pauschalentgelt Leistungen übernehmen, sofern diese nicht in einer Geldleistung, einer Kostenübernahme oder einer Haftungsfreistellung gegenüber Dritten bestehen, sowie normal normal die in § 176 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Solidargemeinschaften. normal normal normal arabic (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass der Betrieb aller Versicherungsgeschäfte oder einzelner Arten von Versicherungsgeschäften mit dem in Artikel I Absatz 1 Buchstabe a bis c des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) bezeichneten Personenkreis ganz oder teilweise nicht den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt, soweit hierdurch im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Belange anderer Versicherter und die dauernde Erfüllbarkeit der sonstigen Versicherungsverträge nicht gefährdet werden.
Kurz erklärt
- Bestimmte Personenvereinigungen, wie Unterstützungsvereine und Kassen von Innungen, unterliegen nicht der Aufsicht dieses Gesetzes.
- Zusammenschlüsse von Industrie- und Handelskammern sind von der Aufsicht ausgenommen, wenn sie bestimmte Versorgungszwecke verfolgen.
- Auch nicht rechtsfähige Zusammenschlüsse von Gemeinden sind von der Aufsicht befreit, wenn sie Schäden aus bestimmten Risiken ausgleichen.
- Körperschaften des öffentlichen Rechts, bei denen Versicherungsverhältnisse gesetzlich entstehen, sind ebenfalls nicht aufsichtspflichtig.
- Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Verordnung festlegen, dass bestimmte Versicherungsgeschäfte von den Vorschriften dieses Gesetzes ausgenommen sind.